§ 1 Geltungsbereich

    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle entgeltlichen und unentgeltlichen durch uns durchgeführten Reparaturleistungen, soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen sind. Im Rahmen des Auftrages sind wir berechtigt, Dritte im Namen des Auftraggebers zu Leistungen, deren Vornahme durch uns aufgrund von rechtlichen Bestimmungen oder technischen Voraussetzungen nicht möglich ist, zu beauftragen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung durch uns schriftlich bestätigt wird. Führen wir Reparaturen oder Aufträge in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des Auftraggebers aus, liegt hierin keine Genehmigung der entgegenstehenden Bedingungen.
    2. Unsere Allgemeinen Reparaturbedingungen gelten gegenüber:

 

    1. Unternehmern im Sinne von § 14 BGB
    2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

  • Alle Vereinbarungen sowie jegliche Nebenabreden, Änderungen, die Kündigung bzw. der Rücktritt vom Vertrag oder dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Abänderung.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Der Auftraggeber erhält eine schriftliche Auftragsbestätigung, in welcher die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben ist. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift.
  2. Ist der Reparaturgegenstand nicht ursprünglich von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

§ 3 Kosten, Kostenvoranschlag

  1. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Diese Kostenermittlung wird sorgfältig erstellt; für ihre Richtigkeit übernehmen wir jedoch keine Haftung. Kann die Reparatur zu diesem Preis nicht durchgeführt werden oder wird nach Vertragsschluss die Vornahme zusätzlicher Arbeiten für notwendig erachtet, so ist vor der Vornahme der weiteren Arbeiten das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen. Sofern der Kunde aus diesem Grunde den Vertrag kündigt, können wir Ersatz unserer Kosten verlangen; im Übrigen gilt Absatz 3.
  2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist ein derartiger Kostenvoranschlag nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können, gilt Absatz 3.
  3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zur belegende Aufwand werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann und die gesonderte Vergütung von Vorarbeiten und Kostenvoranschlägen ausdrücklich vereinbart wurde.
  4. An einen verbindlichen Kostenvoranschlag halten wir uns für eine Zeitraum von vier Wochen nach Zugang bei dem Auftraggeber gebunden.

§ 4 Reparaturabbruch

  • Der Reparaturgegenstand braucht nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der hierbei entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

§ 5 Abnahme, Auftragsberechnung

  1. Der Auftraggeber ist innerhalb 1 Woche zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden oder die Rechnung zugegangen ist. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der allein dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nur unwesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn wir unsere Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennen.
  2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
  3. Die Abnahme hat in unserem Betrieb zu erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, den Auftragsgegenstand auf Kosten des Auftraggebers aufzubewahren. Die Gefahrtragung geht zu Lasten des Auftraggebers.
  5. In der Rechnung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
  6. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
  7. Soweit der Auftraggeber eine Abholung oder Verbringung wünscht, ist dies gesondert zu vergüten. Für solche Leistungen übernehmen wir außerhalb eigenen Verschuldens keine Gefahrtragung.
  8. Zahlungen sind mit Abnahme und Übergabe der Rechnung in bar und ohne Abzug fällig. spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung gegenüber dem Auftraggeber und Zugang der Rechnung.
  9. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  10. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorschussleistung, insbesondere für die Besorgung von Ersatzteilen etc. zu verlangen.

§ 6 Reparaturfrist

  1. Unsere Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
  2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist ist nur möglich, soweit der Umfang der erforderlichen Arbeiten feststeht. Eine solche Vereinbarung gilt nur, wenn diese durch uns schriftlich erfolgt ist.
  3. Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Abnahme durch den Kunden bereit ist.
  4. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
  5. Verzögert sich die Reparatur durch unvorhergesehene Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, so tritt eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
  2. Wegen unserer Forderung aus dem Reparaturvertrag besitzen wir ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen oder unseren Besitz gelangten Reparaturgegenstand. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 8 Sachmängelhaftung

  1. Soweit ein von uns zu vertretender Sachmangel bei Gefahrübergang vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Sachmangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend insgesamt „Nachbesserung“ genannt) berechtigt. Die Anzeige eines Sachmangels hat durch den Besteller schriftlich zu erfolgen. Bei mündlicher Anzeige händigen wir dem Auftraggeber eine schriftliche Eingangsbestätigung aus.
    Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Erfolgt die Abnahme seitens des Auftraggebers trotz Kenntnis des Mangels, stehen diesem die Gewährleistungsrechte nur zu, wenn sich diese vorbehält.
  2. Wir haften nicht für Mängel aufgrund von Lieferungen bzw. Leistungen des Kunden oder Dritter, die weder unsere Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen sind, und ebensowenig für aus solchen Mängeln entstehende Schäden.
  3. Erhebt der Kunde bei Auftreten eines Mangels nicht spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab möglicher Kenntnis des Mangels uns gegenüber eine schriftliche Mängelrüge unter ausdrücklicher Nennung des aufgetretenen Mangels, so verliert er jegliche Rechte bezüglich dieses Mangels, sofern unsererseits keine Vorsatzhaftung vorliegt.
  4. Zur Nachbesserung ist uns vom Kunden in der Mängelrüge eine angemessene Frist einzuräumen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Abschnitt 8 gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

§ 9 Sonstige Haftung, Rücktritt

  1. Unsere Haftung aus vertraglichen bzw. gesetzlichen Haftungsgründen wegen Verletzung vertraglicher bzw. außervertraglicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; daneben haften wir auch für eine einfach fahrlässige Verletzung von für die Vertragserfüllung wesentlichen und die Erreichung des Vertragszwecks sichernden Kardinalpflichten. Im Falle der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den unmittelbaren Schaden und der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert beschränkt, soweit die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden nicht höher sind. Im letzteren Fall ist die Haftung auf die entsprechenden nach Art und Höhe vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einfach fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden auf die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechende Anwendung.
  3. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben entstehen, und die über unsere Haftung oder die unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen gemäß vorstehender Regelung in Absatz 1 hinausgehen, stellt der Kunde uns und unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen frei.

§ 10 Gerichtsstand; Erfüllungsort; Rechtswahl

  1. Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss des Reparaturauftrages ergebenden Streitigkeiten ist Bad Kreuznach, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirksam sein sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen werden- soweit rechtlich möglich – durch solche Regelungen ersetzt, die dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommen.

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